AGB

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Für die Lieferung, Installation und die Inbetriebnahme von Photovoltaikanlagen durch UKB Energie GmbH & Co. KG.

Die folgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen („AGB“) regeln das Vertragsverhältnis zwischen der UKB Energie GmbH & Co. KG (nachfolgend UKB Energie genannt), Dornierstraße 3–5, 48565 Steinfurt, eingetragen im Handelsregister des Amtsgerichts Steinfurt unter HRA 7759, vertreten durch die UKB Beteiligungsgesellschaft GmbH, diese wiederum vertreten durch die Geschäftsführer Ibrahim Özdemir und Ingo Linneweber und dem jeweiligen Kunden. Ausschließlich aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird in dem nachfolgenden Text ausschließlich die männliche Form verwendet. Die Begriffe „Verbraucher“ und „Unternehmer“ entsprechen den gesetzlichen Definitionen. Unsere AGB gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende (Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertrags-) Bedingungen unserer Kunden werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt auch dann, wenn UKB Energie die Lieferung an den Kunden in Kenntnis seiner (Einkaufs-, Geschäfts- oder Vertrags-) Bedingungen ausführt.

III. Verkauf / Eigentumsvorbehalt / Garantie

1. Kaufgegenstand: Zu dem Solarstromsystem gehören die in dem Vertrag bestimmten Komponenten. Beispielhaft können dies sein: Photovoltaikanlage (Photovoltaikmodule, Unterkonstruktion, Wechselrichter), Stromspeicher, Wallbox, ggf. weitere Komponenten. Angaben der Hersteller zu den Komponenten, z. B. in Datenblättern oder anderen Produktinformationen, liegen ausschließlich in der Verantwortung der jeweiligen Hersteller, selbst wenn die Informationen dem Angebot beigefügt sind. Diese Informationen macht UKB Energie sich ausdrücklich nicht zu eigen. Die dem Angebot beigefügten Visualisierungen dienen Seite 2 von 9 ausschließlich der Veranschaulichung und sind nicht maßstabgetreu. Ansprüche auf ein bestimmtes Aussehen des Solarstromsystems können hieraus nicht abgeleitet werden. UKB Energie behält sich unter angemessener Berücksichtigung der berechtigten Interessen des Kunden vor, im Angebot genannte Komponenten des Solarstromsystems z. B. im Fall der Nichtverfügbarkeit zum vereinbarten Liefertermin gegen solche Komponenten auszutauschen, die hinsichtlich ihrer technischen Spezifikationen mit den im Angebot genannten Komponenten in gleich- oder höherwertig sind. Hierüber wird UKB Energie den Kunden rechtzeitig informieren und bei Rückfragen weitere Informationen bereitstellen.

2. Übergabe: Das Solarstromsystem wird dem Kunden an der Adresse des im Angebot angegebenen Installationsortes übergeben. Der Kunde verpflichtet sich, das Solarstromsystem unverzüglich abzunehmen. Mit der Übergabe geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung sowie des zufälligen Verlusts des Solarstromsystems auf den Kunden über. Von der Übergabe an trägt Nutzen und Lasten der Kunde.

3. Eigentumsvorbehalt: Die Parteien einigen sich aufschiebend bedingt durch vollständige Kaufpreiszahlung über den Eigentumsübergang des Solarstromsystems. Mit Vertragsschluss ist eine Anzahlung in Höhe von 80 % des vollständigen Kaufpreises fällig. Hierzu erstellt UKB Energie eine Abschlagsrechnung. Diese ist von dem Kunden bis spätestens eine Woche vor Montagebeginn zu zahlen. Maßgeblich ist der Geldeingang bei UKB Energie. Für den Fall, dass die Anzahlung nicht rechtzeitig eingeht, behält sich UKB Energie vor, den Montagetermin zu verschieben. Hierdurch eintretende Verzögerungen hat UKB Energie nicht zu verschulden. Insbesondere kann der Kunde hieraus keine Schadensersatzansprüche geltend machen.

4. Beschaffungsrisiko: UKB Energie ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, soweit trotz des vorherigen Abschlusses eines entsprechenden Einkaufsvertrags UKB Energie seinerseits unter Beachtung der kaufmännischen Sorgfalt den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. UKB Energie wird den Kunden unverzüglich über die nicht rechtzeitige Verfügbarkeit des Liefergegenstandes informieren und, wenn UKB Energie deshalb zurücktreten will, das Rücktrittsrecht unverzüglich ausüben. Auch dem Kunden steht infolge der Information der UKB Energie ein Rücktrittsrecht zu. UKB Energie wird dem Kunden im Falle des Rücktritts – gleich von wem – die Gegenleistung unverzüglich erstatten.

IV. Errichtung

1. Statik: Erfahrungsgemäß verläuft die Installation von Photovoltaikanlagen aus statischer Sicht problemlos. Es ist dennoch die Pflicht des Kunden, sicherzustellen, dass der Dachstuhl bzw. die Fassade der zusätzlichen Last der Photovoltaikmodule samt der entsprechenden Unterkonstruktion standhalten kann und (Konter-)Lattung und Sparren eine Installation des Solarstromsystems zulassen. Bei Zweifeln ist von dem Kunden auf eigene Kosten eine Prüfung der Standsicherheit durch einen Statiker beauftragen.

2. Genehmigungen: UKB Energie setzt voraus, dass die öffentlich-rechtlichen Anforderungen, insbesondere der jeweiligen Landesbauordnung und des Denkmalschutzgesetzes, durch den Kunden eingehalten werden. UKB Energie übernimmt nicht die Kosten für die entsprechende Prüfung oder für die eventuell erforderliche Schaffung von entsprechenden Voraussetzungen – beides ist ausdrücklich nicht Bestandteil des Vertrages.

3. Aufklärungspflichten des Kunden: Der Kunde ist verpflichtet, alle von der UKB Energie angefragten Informationen über die Art und Beschaffenheit des Daches bzw. der Fassade umfassend und wahrheitsgemäß anzugeben. Aus unrichtigen oder unvollständigen Angaben resultierende Verzögerungen/Schäden gehen zulasten des Kunden.

4. Baufreiheit des Daches: der Kunde ist verpflichtet, die Dachflächen, auf denen das Solarstromsystem installiert werden soll, in einem baufreien Zustand zu halten. Insbesondere sind z. B. Satellitenantennen oder andere Dachaufbauten ggf. durch den Kunden zu versetzen, wenn nicht anders vertraglich vereinbart.

5. Bereithalten von Ersatzziegeln: Im Rahmen der Errichtung des Solarstromsystems kann es zur Beschädigung von Ziegeln auf dem zu bebauenden Dach kommen. Der Kunde ist verpflichtet, eine ausreichend große Anzahl an Ersatzziegeln bereitzuhalten bzw. diese auf Anforderung von UKB Energie zu beschaffen.

6. Elektrotechnische Schutzmaßnahmen: Die Herstellung der für das Solarstromsystem ggf. erforderlichen elektrotechnischen Schutzmaßnahmen wie z. B. Schutzerdung, Potentialausgleich etc. gehört nicht zum Leistungsumfang von UKB Energie, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich ausdrücklich etwas anderes.

7. Erdarbeiten: UKB Energie ist nicht verpflichtet, die für die Installation des Solarstromsystems erforderlichen Erdarbeiten vorzunehmen; sämtliche Erdarbeiten liegen in der Verantwortung des Kunden, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich etwas anderes.

8. Kaskadenschaltung: Die Umsetzung einer sog. Kaskadenschaltung o. ä. durch UKB Energie ist ausgeschlossen, es sei denn, aus dem Vertrag ergibt sich etwas anderes.

9. Termine: Die unverbindlichen Termine für die Lieferung und die Errichtung des Solarstromsystems werden dem Kunden rechtzeitig bekannt gegeben.

10. Zugang/Gestaltung von Maßnahmen: Der Kunde gewährt UKB Energie und etwaig von ihr beauftragten Unternehmen ungehinderten Zugang zu den Dachflächen und Gebäudeteilen, in bzw. auf welchen das Solarstromsystem zu installieren ist. Sofern der Kunde nicht bei Vertragsschluss abweichendes mit UKB Energie vereinbart hat, müssen die Montagefahrzeuge so nah wie erforderlich und zumutbar, üblicherweise bis auf 20 Meter, an den Installationsort heranfahren können. Etwaiger Mehraufwand geht zulasten des Kunden.

11. Der Kunde stellt eigenverantwortlich sicher, dass ein ggf. für die Installation notwendiges Gerüst aufgestellt werden kann. Das Gerüst wird in der Regel einige Tage vor dem geplanten Installationstermin durch ein von der UKB Energie dazu beauftragtes Unternehmen aufgestellt. Arbeiten am Haus, die die Aufstellung des Gerüsts behindern, sind für die Dauer der Installation des Solarstromsystems zu unterlassen. UKB Energie bemüht sich, das Gerüst zeitnah nach erfolgter Installation des Solarstromsystems zu entfernen; im Einzelfall kann es aber bis zu vier Wochen dauern, bis ein Abbau des Gerüstes erfolgt. Der Kunde verpflichtet sich weiterhin, sämtliche Maßnahmen, die zur Errichtung des Solarstromsystems erforderlich sind (z. B. Bohrungen in Wänden oder Decken), zu gestatten bzw. zu dulden. Darüber hinaus ist dem Kunden bewusst, dass z. B. durch den Betrieb des Wechselrichters Betriebsgeräusche entstehen können. Alle Maßnahmen werden so mit dem Kunden abgestimmt, dass unbillige Beeinträchtigungen vermieden werden. Der Kunde stellt UKB Energie am Installationsort vorhandene Flächen für Zwischenlagerung von Komponenten und Material für den Zeitraum zwischen Anlieferung und Installation unentgeltlich zur Verfügung. Elektrotechnische Komponenten und Material müssen geschützt vor jeglicher Witterung (z. B. Regen, Schnee) bei mittlerer Luftfeuchtigkeit bei Zimmertemperatur gelagert werden. Der Wechselrichter sowie der Stromspeicher werden in der Regel „frei Verwendungsstelle“ (z. B. Technikraum oder Keller) geliefert. Der Kunde hat sicherzustellen, dass ungehinderter Zugang zur Verwendungsstelle besteht, insbesondere die Abmessungen der Durchgänge die Verbringung zur Verwendungsstelle zulassen und eine ausreichende Bodentragfähigkeit gegeben ist. Rechtzeitig vor Anlieferung stellt der Kunde UKB Energie oder dem Dienstleister Informationen zum Zugang zur Verwendungsstelle zur Verfügung.

12. Verzögerungen: der Kunde ist selbst verantwortlich für Zugangsbehinderungen am Installationsort und für Verzögerungen aufgrund von vertragswidrigen Beschränkungen der Installation. Alle Termine und Fristen, die sich auf die Leistungen der UKB Energie beziehen, können sich um den Zeitraum verschieben bzw. verlängern, in dem die Abläufe aufgrund von vertragswidrigen Montagebehinderungen in der Leistungserbringung behindert waren (ggf. zzgl. angemessener Reaktionsfrist). Eventuell hierdurch entstehende Nutzungsausfälle oder Zusatzkosten werden von dem Kunden getragen. Die ggf. im Angebot genannten Zeiträume, die die Lieferung, die Installation und den Netzanschluss des Solarstromsystems betreffen, sind Seite 4 von 9 unverbindlich und sollen ausschließlich der beispielhaften Veranschaulichung dienen. Aus dem Überschreiten dieser Fristen können keine Ansprüche abgeleitet werden.

13. Einhaltung der allgemein anerkannten Regeln der Technik: Das Solarstromsystem wird von UKB Energie so geplant und errichtet werden, dass die technische Sicherheit stets gewährleistet ist. Um dies sicherzustellen, werden von UKB Energie grundsätzlich die allgemein anerkannten Regeln der Technik (die technischen Regeln des Verbandes der Elektrotechnik Elektronik Informationstechnik e. V.) eingehalten. UKB Energie behält sich jedoch vor, im Einzelfall und nach individueller Absprache ausnahmsweise von den allgemein anerkannten Regeln der Technik abzuweichen, um eine individuell auf die in dem Haus installierte Infrastruktur und Technik angepasste Leistung erbringen zu können.

V. Leistungen im Zusammenhang mit der Errichtung und Inbetriebnahme

1. Anmeldung: UKB Energie wird das Solarstromsystem, nach Vorlage einer entsprechenden Vollmacht, im Namen des Kunden als Vertreter beim Netzbetreiber anmelden.

2. Netzanschluss: UKB Energie wird das Erfordernis eines Netzanschlusses für den Betrieb des Solarstromsystems gemeinsam mit dem Kunden prüfen und eine gegebenenfalls erforderliche Anpassung des Netzanschlusses, sofern gewünscht, bei dem zuständigen Netzbetreiber beauftragen.

3. Messstellenbetrieb: UKB Energie wird beim Netzbetreiber die Errichtung eines sog. Einspeisezählers für die Anlage beantragen, sofern der Kunde nicht selbst als dritter Messstellenbetreiber tätig werden möchte oder ein anderer dritter Messstellenbetreiber beauftragt werden soll. Hat der Kunde ein solches Interesse schriftlich angezeigt, ist die Beauftragung der Zählersetzung nicht Gegenstand dieses Vertrages.

4. Zählerschrank: Der Angebotsvorschlag wird jeweils mit der Maßgabe erstellt, dass der Hausanschluss mit einem geeigneten Zählerschrank entsprechend der technischen Anschlussbedingungen des jeweiligen Netzbetreibers ausgestattet ist. Insbesondere bei alten Hausanschlüssen/Zählerschränken kann ein Zählerschrankwechsel erforderlich werden, wobei dies mit zusätzlichen Kosten verbunden ist. Durch den Anschluss der Anlage kann der Netzbetreiber verlangen, einen Wechsel des Stromzählers durchzuführen. Die Arbeiten und Kosten hierfür sind nicht im Angebotsvorschlag enthalten und werden vom Netzbetreiber durchgeführt und dem Kunden ggf. separat in Rechnung gestellt.

5. Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft: Nach Fertigstellung des Solarstromsystems wird die technische Betriebsbereitschaft des Solarstromsystems durch UKB Energie festgestellt und dem Kunden gegenüber durch Übergabe eines entsprechenden Protokolls dokumentiert. Das Protokoll ist von dem Kunden zu signieren/zu unterzeichnen. Hierdurch erkennt der Kunde die durch UKB Energie erbrachte Leistung als im Wesentlichen vertragsgemäß und mängelfrei an. Verweigert der Kunde die Signatur/Unterzeichnung des Protokolls, kann UKB Energie ihn unter angemessener Fristsetzung hierzu auffordern. Erfolgt die Verweigerung ohne sachlichen Grund, gilt die technische Betriebsbereitschaft mit Ablauf der gesetzten Frist als festgestellt. Als sachlicher Grund in diesem Sinne kommt ausschließlich die Geltendmachung eines wesentlichen Mangels am Solarstromsystem durch den Kunden in Betracht. Wegen eines unwesentlichen Mangels oder wegen Schäden, die UKB Energie im Rahmen der Errichtung des Solarstromsystems an dem Eigentum des Kunden verursacht hat, kann die Signatur/Unterzeichnung des Protokolls nicht verweigert werden. Schäden an dem sonstigen Eigentum sind gesondert gegenüber UKB Energie geltend zu machen. Die Beweislast für das Vorliegen eines wesentlichen Mangels trägt der Kunde, sofern er nicht Verbraucher ist und die gesetzliche Beweislastumkehr greift. Die Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft kann auf Verlangen von UKB Energie bereits vor Errichtung des gesamten Solarstromsystems für einzelne oder mehrere Komponenten des Solarstromsystems erfolgen, sofern diese Komponenten für sich alleine oder zusammen genommen technisch betriebsbereit sind und ihnen eine eigenständige Gebrauchsfähigkeit zukommt. So kann z. B. bereits die technische Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage festgestellt werden, auch wenn der Stromspeicher Seite 5 von 9 und/oder die Wallbox noch nicht errichtet worden sind. Für die Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft einzelner oder mehrere Komponenten des Solarstromsystems gelten Sätze 1 bis 7 dieser Ziffer entsprechend.

6. Mitteilung Inbetriebnahmetermin: UKB Energie wird dem Netzbetreiber das Datum der Inbetriebnahme vorab miteilen. Inbetriebnahme ist die erstmalige Inbetriebsetzung der Anlage nach Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft der Anlage.

7. Fernmeldung: UKB Energie wird die Meldung der Fertigstellung der Anlage beim Netzbetreiber im Namen des Kunden übernehmen.

8. Vollmacht: Zur Durchführung der vorstehend genannten Tätigkeiten ist eine Vollmacht notwendig, für die ein entsprechendes Formular zur Verfügung gestellt wird.

9. Mitwirkungspflichten: Im Rahmen der Ausübung der Leistungen nach dieser Ziffer kann die Mitwirkung des Kunden erforderlich werden. Dies betrifft insbesondere Informationen zur Ausfüllung von Anträgen, Anmeldungen und anderen Datenerhebungsbögen von Behörden und/oder Netzbetreibern. Sofern UKB Energie die jeweils angefragten Daten nicht aus dem Inhalt dieses Vertrages bekannt sein können, verpflichtet der Kunde sich, diese in geeigneter Weise mitzuteilen. Der Kunde verpflichtet sich außerdem, UKB Energie sämtlichen für die Vertragserfüllung notwendigen Schriftverkehr mit Behörden und Netzbetreibern über die Errichtung und die Inbetriebnahme des Solarstromsystems in eingescannter Form per E-Mail zu übermitteln.

10. Fotografien: Der Kunde erteilt sein Einverständnis, Fotografien des Solarstromsystems zu erstellen, um die Arbeiten im Zusammenhang mit der Errichtung des Solarstromsystems zu dokumentieren.

11. Kosten: Kostenforderungen Dritter im Zusammenhang mit den vorgenannten Tätigkeiten, insbesondere solche des Netzbetreibers für die Herstellung des Netzanschlusses und der Ertüchtigung des Zählerschrankes, hat der Kunde selbstständig zu begleichen. Im Rahmen des Angebotes wurden solche Kosten, die über den eigentlichen Kaufpreis hinaus entstehen, durch UKB Energie geschätzt. Diese Kosten sind nicht Bestandteil des Kaufpreises gemäß Ziffer VII.

VI. Anlagenbetrieb und Störungsmanagement

Mit dem Stichtag der Inbetriebnahme des Solarstromsystems fällt dem Kunden die energiewirtschaftliche Marktrolle des Anlagenbetreibers zu. Der Anlagenbetrieb und die energiewirtschaftlichen Pflichten eines Anlagenbetreibers sind nicht Gegenstand dieses Vertrages. UKB Energie ist dem Kunden bei der Meldung des Solarstromsystems bei der Bundesnetzagentur über das PV-Meldeportal bzw. das Marktstammdatenregister behilflich. Die Wahrnehmung aller beim Netzbetreiber und bei der Bundesnetzagentur als Anlagenbetreiber zu tätigenden Mitteilungen ist ausschließlich Aufgabe des Kunden, sofern diese nicht nach Ziffer V. von UKB Energie übernommen wird oder abweichendes ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde. Der Kunde stellt UKB Energie auf seine Kosten für mindestens fünf Jahre nach Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft ununterbrochen eine Internetverbindung zum Zwecke der Überwachung des Solarstromsystems zur Verfügung. Während der ersten fünf Jahre nach seiner Inbetriebnahme überwacht UKB Energie das Solarstromsystem aus der Ferne über eine von dem Kunden zur Verfügung gestellte Internetverbindung gelegentlich, um sich abzeichnende technische Probleme frühzeitig zu erkennen (Störungsmanagement). Dazu gewährt der Kunde UKB Energie insbesondere den direkten Zugang zu den Onlinedaten des installierten Wechselrichters (insb. Freischaltung des Direktzugangs im Herstellerportal) und den durch den zuständigen Messstellenbetreiber erfassten Messdaten (Erzeugungs- und Verbrauchsdaten). Die gelegentliche Überwachung des Solarstromsystems durch UKB Energie stellt keinen Notdienst o. ä. dar, es ergeben sich auch keine Ansprüche des Kunden im Falle ausbleibender Überwachung. Insofern verweisen wir an dieser Stelle auf die Ausführungen unter Ziffer III. 5. dieser AGB. Dem Kunden steht jederzeit das Recht zu, der Datenübertragung zu widersprechen.

VII. Preise und Zahlungsarten

1. Preise: Es gelten die zum Zeitpunkt der Bestellung im Angebot aufgeführten Preise. Alle Preise sind Gesamtpreise in Euro (€), d. h., die Endpreise beinhalten alle Preisbestandteile inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer.

2. Anzahlung: UKB Energie behält sich vor, von dem Kunden eine Anzahlung auf den im Angebot genannten Preis für das Solarstromsystem zu verlangen. Die Anzahlung beträgt mindestens 60 % und maximal 80 % des Angebotspreises. Die Höhe der Anzahlung im konkreten Fall ist in dem Angebot genannt. Die Anzahlung wird durch UKB Energie in Rechnung gestellt und ist binnen einer Frist von sieben (7) Tagen nach dem Zustandekommen des Vertrages (vgl. Ziffer I. 2.) vom Kunden zu zahlen. Die geleistete Anzahlung wird bei Rechnungsstellung angerechnet. Wird die Anzahlung nicht fristgerecht geleistet, kann UKB Energie vom Vertrag zurücktreten, wenn nicht innerhalb von drei (3) weiteren Arbeitstagen nach Ablauf der Frist für die Zahlung der Anzahlung der im Angebot genannte Betrag auf dem Konto von UKB Energie eingeht. Im Falle eines Rücktrittes wird diese Anzahlung an den Kunden zurückgewährt.

3. Zahlungsart und -frist: Rechnungsbeträge – ausgenommen die Anzahlung nach Ziffer VII. 2. – sind innerhalb von 10 Werktagen nach Feststellung der technischen Betriebsbereitschaft und Zugang der Rechnung per Überweisung zu zahlen. UKB Energie akzeptiert nur Zahlungen von Konten innerhalb der Europäischen Union (EU). Etwaige Kosten einer Geldtransaktion sind von dem Kunden zu tragen.

4. Teilrechnungen: In dem Fall, dass ein Solarstromsystem aus einer Photovoltaikanlage und weiteren Komponenten besteht (z. B. Stromspeicher und/oder Wallbox), behält sich UKB Energie vor, Teilrechnungen für die Photovoltaikanlage sowie für die darauf bezogene Arbeitsleistung zu legen, sofern die technische Betriebsbereitschaft der Photovoltaikanlage nach Ziffer V. 5. dieser AGB festgestellt wurde, auch wenn die weiteren Komponenten des Solarstromsystems noch nicht installiert oder technisch betriebsbereit sind.

5. Rechnungen via E-Mail: Der Kunde ist damit einverstanden, dass die Rechnungen und Gutschriften ausschließlich in elektronischer Form an die im Rahmen der Anforderung des Angebotes angegebene E-Mail-Adresse versandt werden.

6. Abtretung: UKB Energie ist berechtigt, sämtliche Ansprüche gegen den Kunden an Dritte abzutreten. Neben Forderungen aus dem Verkauf, der Lieferung und Montage des Solarstromsystems gilt dies auch für andere Ansprüche (z. B. aus Leistungsstörung). Soweit UKB Energie dem Kunden eine Abtretung von Ansprüchen an einen neuen Gläubiger miteilt oder in sonstiger Weise anzeigt, sind Zahlungen mit schuldbefreiender Wirkung insoweit nur an den neuen Gläubiger zu leisten.

7. Beide Vertragsparteien sind zudem zu einem Rücktritt berechtigt, wenn eine Installation des Solarstromsystems überhaupt nicht oder nur mit gravierenden Abweichungen realisierbar ist, bzw. wenn die Installation des Solarstromsystems unter Berücksichtigung neu gewonnener Erkenntnisse mit einer Kostensteigerung verbunden wäre, die der jeweiligen Vertragspartei unter Abwägung der gegenseitigen Interessen sowie der Berücksichtigung des Grundsatzes von Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann. Dies kann zum Beispiel der Fall sein, wenn folgende Sachverhalte vorliegen (Aufzählung nicht abschließend):

a. Die Dachziegel sind brüchig

b. Der Dachstuhl ist morsch bzw. das Holz ist beschädigt oder der Dachstuhl ist aus Metall

c. Die vorhandene Dacheindeckung ist ungeeignet d. Zum äußeren Blitzschutz kann nicht der notwendige Trennungsabstand eingehalten werden

e. Der Berührungsschutz der Hauselektrik ist nicht gegeben, die Schutzerdung ist unzureichend

f. Es kann kein geeigneter Montageort für die zu installierenden Komponenten gefunden werden.

Der Rücktritt muss der anderen Partei gegenüber in Textform unter Angabe des Rücktrittsgrundes erklärt werden.

XV. Widerruf

1. Widerrufsbelehrung

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht der Beförderer ist, die Waren in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns, UKB Energie GmbH & Co. KG, Dornierstraße 3–5, 48565 Steinfurt, Telefon: +49 (0) 2551/ 8646984, E-Mail:

mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist. Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

2. Folgen des Widerrufes

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Waren wieder Seite 9 von 9 zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.

Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichtet haben, an UKB Energie GmbH & Co. KG, Dornierstraße 3-5, 48565 Steinfurt, Deutschland zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden. Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren. Die Kosten werden auf höchstens etwa 500 € geschätzt.

Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang des Kunden zurückzuführen ist.

Wir sind UKB Energie

Als Photovoltaik-Experten realisieren wir seit 2013 private und gewerbliche Projekte und pflegen unseren hohen Qualitätsstandard durch kontinuierliche Schulungen.

Leistungen

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Realisierung

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